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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Virologie" abgekürzt GfV; er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz der Gesellschaft ist Erlangen.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Virologie auf allen Fachgebieten durch Vermehrung und Austausch von Wissen auf dem Gebiet der virologischen Forschung, vor allem im deutschsprachigen Raum. Dies soll unter anderem erreicht werden durch wissenschaftliche Tagungen, Förderung des Publikationswesens und Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften. Die Gesellschaft fördert akademische Lehre und Ausbildung sowie fachliche Fortbildung und nimmt auch Aufgaben wahr im Bereich von mittelbarer Krankenversorgung und Prophylaxe. Sie bietet Trägern wissenschaftlicher Einrichtungen, forschungsfördernden Organisationen und Gremien von Politik und Gesellschaft beratende Dienste an, soweit wissenschaftliche Aspekte der Virologie, die akademische Ausbildung und fachliche Fortbildung berührt werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Alle Leistungen des Vereins werden freiwillig erbracht; ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, studentische Mitglieder, fördernde Mitglieder. Geeignete Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern oder korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Benehmen mit dem Beirat. Der schriftliche Antrag ist an den Präsidenten zu richten. Anträge auf ordentliche oder studentische Mitgliedschaft müssen durch zwei Mitglieder befürwortet werden. Voraussetzung für die Aufnahme einer natürlichen Person als ordentliches Mitglied sind Hochschulabschluss in Naturwissenschaften oder Medizin oder vergleichbare akademische Grade. Zur Aufnahme als förderndes Mitglied bedarf es keiner Referenz. Persönlichkeiten vom hohen internationalen Ansehen können auf Vorschlag von Vorstand und Beirat von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Der Vorstand kann Fachkolleg(-inn)en zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft endet zum Schlusse des Geschäftsjahres durch schriftliche Austrittserklärung, Streichung oder förmlichen Ausschluss. Die Streichung ist möglich, wenn ein Mitglied mit der Zahlung der fälligen Beiträge trotz schriftlicher Mahnung länger als 2 Jahre im Rückstand bleibt. Der Ausschluss durch Beschluss des Vorstands ist möglich, wenn ein Mitglied den Zielen und Zwecken der Gesellschaft zuwider handelt. Dem Betroffenen ist rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den schriftlich zuzustellenden Beschluss kann innerhalb von drei Monaten Einspruch eingelegt werden, über den Vorstand und Beirat mit einfacher Mehrheit entscheiden. Die Einspruchsentscheidung muss schriftlich begründet werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.
4. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe jährlich vom Vorstand festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag wird am 1. Januar fällig, beim Eintritt im Laufe des Jahres innerhalb eines Monats. Mitgliedern im Ruhestand kann auf Antrag eine Ermäßigung des Beitrages nach pflichtgemäßer Prüfung durch den Schatzmeister gewährt werden. Für studentische Mitglieder kann der Vorstand einen reduzierten Beitrag festsetzen.

§ 4 Einkünfte und Ausgaben
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus a) Beiträgen, b) Spenden, c) sonstigen Zuwendungen, d) Erträgen des Vereinsvermögens. Das Vermögen und die Erträgnisse des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend den steuerlichen Vorschriften für die Gemeinnützigkeit zu verbuchen. Über die Anlage des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand.
2. Für die Teilnahme an Tagungen der Gesellschaft kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der vom Tagungsausschuss im Benehmen mit dem Präsidenten festgesetzt wird. Für die Durchführung von Arbeitstagungen wird auf Beschluss des Vorstandes ein fester Betrag zur Verfügung gestellt. Symposien und andere Veranstaltungen können zusätzlich nach Maßgabe der Finanzlage finanziell unterstützt werden. Den Mitgliedern der Organe nach § 5 können auf Antrag Fahrtkosten erstattet und Tage- und Übernachtungsgelder nach den Sätzen des öffentlichen Dienstes gewährt werden.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat, die Ausschüsse, die Mitgliederversammlung. Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister, die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten je allein berechtigt. Vizepräsidenten dürfen im Innenverhältnis von ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.
2. Dem Vorstand obliegt es, die Sitzungen des Beirats und die Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten. Er ist im Benehmen mit einem örtlichen Tagungsausschuss für die wissenschaftlichen Kongresse verantwortlich. Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden für 3 Jahre von den ordentlichen Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl kann auch schriftlich (Briefwahl) durchgeführt werden, wenn der Vorstand alle Mitglieder dazu aufgefordert und entsprechende Wahlvorschläge unterbreitet hat. Jedes ordentliche Mitglied kann innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Wahlunterlagen beim Vorstand weitere Wahlvorschläge einreichen, die der Vorstand binnen einer weiteren Woche an die ordentlichen Mitglieder weiterzuleiten hat. Für das Wahlverfahren ist festzulegen, dass innerhalb einer Frist von mindestens 3 Wochen die Stimmzettel beim Vorsitzenden des Wahlausschusses eingegangen sein müssen. Der Wahlausschuss zählt die Stimmen und stellt in einem Wahlprotokoll das Abstimmungsergebnis fest. Es ist allen Mitgliedern mitzuteilen. Einmalige zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl für das Amt des Präsidenten ist zulässig, für alle übrigen Vorstandsmitglieder ist unbeschränkte Wiederwahl möglich. Einzelheiten des Wahlmodus sind in einer Wahlordnung, die der Vorstand beschließt, festzulegen. Gewählt ist jeweils der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
4. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet der Präsident während der Wahlperiode aus, rückt der erste bzw. der zweite Vizepräsident an seine Stelle. Scheiden andere Mitglieder des Vorstands während der Wahlperiode aus, kann der Beirat für die restliche Zeit der Wahlperiode kommissarische Vorstandsmitglieder ernennen.

§ 7 Beirat
1. Der Beirat besteht aus 6-10 von den ordentlichen Mitgliedern gewählten Personen und den Vorsitzenden der Kommissionen. Der Beirat wird für 3 Jahre gewählt, wobei schriftliche Wahl entsprechend § 6 Abs. 3 zulässig ist.
Auf Vorschlag des Vorstands kann der Beirat en bloc gewählt werden. Bei der Nominierung sollte in der Regel der ausscheidende Präsident berücksichtigt werden.
2. Der amtierende Präsident ist Kraft seines Amtes Vorsitzender des Beirats und befugt, die Mitglieder des Beirats mit Aufgaben zu betrauen. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat sollen zweimal im Jahr stattfinden. Sie werden vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Angelegenheiten, die nicht eigens eindeutig durch die Satzung oder kraft Gesetzes zwingend anderen Organen übertragen sind, werden durch Vorstand und Beirat entschieden.

§ 8 Ausschüsse
1. Für spezielle Aufgaben werden Ausschüsse bzw. Ständige Kommissionen gebildet. Typische Aufgabenbereiche sind beispielsweise: a) Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs, b) Lehre, Fort- und Weiterbildung, c) klinische Diagnostik und Epidemiologie, d) Immunisierung, e) Virussicherheit, f) Chemotherapie, g) Gentechnik, h) Pflanzenvirologie.
2. Ein Ausschuss besteht in der Regel aus einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Kollegen, die nicht der GfV angehören, können zu Mitgliedern der Kommissionen bzw. Ausschüssen bestellt werden. Die ständigen Kommissionen arbeiten mit anderen Fachgesellschaften und mit entsprechenden Ausschüssen der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten (DVV) zusammen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand und Beirat gewählt. Der Wahlausschuss wird für jede Wahl vom Präsidenten bestellt.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal pro Jahr einberufen, in der Regel zur Zeit einer Tagung. Die Einladung mit Tagesordnung ist spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung abzusenden. Jedes ordentliche Mitglied kann bis zu einer Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich Anträge beim Präsidenten ein- reichen, die in die Tagesordnung aufgenommen werden.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder gefasst, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen. über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
3. Beschlüsse können auch außerhalb einer Versammlung schriftlich gefasst werden, wenn dies von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder oder vom Gesamtvorstand unter Angabe des Grundes verlangt wird.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a) Die Entlastung des Vorstands, sobald über die Geschäfts- und Kassenprüfung des vergangenen Geschäftszeitraumes Bericht erstattet und die Rechnungslegung nachgeprüft worden ist, b) die Wahl von 2 Kassenprüfern für den nächsten Geschäftszeitraum aus den Reihen der Mitglieder, c) Satzungsänderungen durch die ordentlichen Mitglieder auch im schriftlichen Ver- fahren mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Quorum beträgt 50 %. Anträge auf Satzungsänderung können von ordentlichen Mitgliedern beim Vorstand eingereicht werden. Für die schriftliche Beschlussfassung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

§ 10 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung
Das Verfahren zur Auflösung der Gesellschaft kann nur eingeleitet werden, wenn dies von 1/3 der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft beantragt wird. Allen ordentlichen Mitgliedern soll Gelegenheit gegeben werden, im schriftlichen Verfahren zu votieren. Zur Auflösung ist ein Beschluss von 2/3 der abgegebenen Stimmen nötig. Das Quorum beträgt 50 %; für die schriftliche Abstimmung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss über die Auflösung muss auch enthalten, wem das vorhandene Vereinsvermögen nach der Liquidation zufällt. Es ist für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.

§ 12 Schlussbestimmungen
Soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des BGB.

Beschlossen in Nürnberg, am 9. Juli 1990, geändert 2000.

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